Analog der Wiederaufnahme nach erfolgter Einstellungsverfügung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Strafverfahren nach Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung – unter den erwähnten Voraussetzungen – jederzeit auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden. Wer die Wiederaufnahme nach einer Ablehnungsverfügung beantragt, muss bei der Staatsanwaltschaft dartun, um was für neue Tatsachen oder Beweismittel es sich handelt und dass diese im Zeitpunkt der Ablehnung dem Amt unbekannt waren (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 167 f.).