Eine Wiederaufnahme ist jedoch nur möglich, sofern neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass diese derart erheblich sind, dass eine Anklageerhebung wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt es, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Schluss zulassen, dass bei vorheriger Kenntnis dieser neuen Umstände eine Untersuchung eröffnet worden wäre (PKG 1984, Nr. 43; Padrutt, a.a.O., S. 162, mit Hinweisen). Analog der Wiederaufnahme nach erfolgter Einstellungsverfügung gemäss Art.