5. Im Sinne eines obiter dictum sei noch angemerkt, dass nach Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Zwar enthält Art. 81 StPO keine Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen ein durch eine Ablehnungsverfügung erledigtes Verfahren wieder aufgenommen werden darf. Unbestritten ist indessen, dass einer derartigen Verfügung keine oder zumindest nur beschränkte Rechtskraft zukommt und es sich um keine res iudicata handelt, mithin eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich erfolgen kann. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nur möglich, sofern neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.