brauch gemacht. Andernfalls hätte nicht entgehen können, dass die Kantonspolizei umfangreiche Abklärungen tätigte und von ihr insbesondere auch sämtliche Umsatzstatistiken und Jahresrechnungen von 1994 bis 2001 überprüft wurden. Damit wäre wohl auch für den Beschwerdeführer sichtbar gewesen, dass vorliegend kein Raum für die Rügen der ungenauen Abklärung der Geschäftsbücher 7 sowie der nicht sorgfältig bzw. gründlich geführten Nachforschungen bleibt. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht unbegründet.