139 Abs. 1 StPO beschränkt werden. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Beschwerdeführung gegen eine Ablehnungsverfügung. Vor dem Erlass einer solchen Verfügung besteht für den Geschädigten jedoch kein Akteneinsichtsrecht (Padrutt, a.a.O., S. 255). Somit steht dem Anzeigeerstatter als allenfalls Geschädigten das Recht der Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu. Indes ist es möglich, während der laufenden Beschwerdefrist von zwanzig Tagen bei der Staatsanwaltschaft ein Begehren auf Akteneinsicht zu stellen. Offensichtlich wurde davon vom Beschwerdeführer bzw. von seinem damaligen Rechtsvertreter kein Ge-