4. Der Beschwerdeführer rügt, dass „vieles nicht bekannt gegeben“ worden sei und er dementsprechend angeblich über die Ergebnisse der Ermittlungen keine Informationen bekommen habe. Damit wird vom Beschwerdeführer wohl geltend gemacht, es sei das Akteneinsichtsrecht verletzt worden. Das Untersuchungsverfahren ist jedoch aus Gründen der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsschutzes nach aussen hin grundsätzlich geheim (Padrutt, a.a.O., S. 149). Das Einsichtsrecht des Geschädigten kann auf sachdienliche Stellen für die Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO beschränkt werden.