Da sich bei den Ermittlungen nirgends ein hinreichend begründeter Tatverdacht finden liess und somit keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren und verfolgbaren Handlung seitens des Angeschuldigten erblickt werden konnten, ist die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Der zu beurteilende Sachverhalt würde demnach nach aller Wahrscheinlichkeit für eine Anklage nicht ausreichen und es sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten. Deshalb durfte auch auf weitere Einvernahmen, insbesondere auf die sämtlicher Geschwister des Beschwerdeführers, verzichtet werden.