Daraus erhellt, dass von der ermittelnden Stelle die notwendigen Abklärungen vorgenommen wurden, damit über die Ablehnung oder Eröffnung einer Strafuntersuchung entschieden werden konnte. Da sich bei den Ermittlungen nirgends ein hinreichend begründeter Tatverdacht finden liess und somit keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren und verfolgbaren Handlung seitens des Angeschuldigten erblickt werden konnten, ist die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt.