Gestützt darauf kann jedoch die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht als unangemessen oder rechtswidrig betrachtet werden; massgebend ist vielmehr, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachtes die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte. In Bezug darauf glaubt der Beschwerdeführer andrerseits, dass in den Geschäftsbüchern ersichtlich sei, dass Y. die von ihm vorgeworfenen Delikte erfüllt habe.