3. Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde, dass die Geschäftsbücher gründlich überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang rügt er immer wieder, dass die Buchhaltung des Hotels A. von den Ermittlern ungenügend und unsorgfältig kontrolliert worden sei. Ausserdem fehle das Geschäftsbuch eines ganzen Jahres. Damit wird einerseits offenbar Kritik an die Kantonspolizei betreffend ihre Abklärungen geäussert. Gestützt darauf kann jedoch die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht als unangemessen oder rechtswidrig betrachtet werden;