Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt. Dabei muss auf Grund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten. Ferner ist von der Eröffnung einer Strafuntersuchung auch abzusehen, wenn bloss die Ermittlungsarbeit der Polizei kritisiert wird (Padrutt, a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).