2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer Verfügungen nur auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit prüfen. Unangemessenheit liegt dabei vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (PKG 1975 Nr. 55). Geprüft wird dabei lediglich, ob die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 342). Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwalt die Durchführung einer Untersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist.