Auf die im übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten, auch wenn die Beschwerde in zwei Teilen, wobei der eine die Adresse der Staatsanwaltschaft trägt, bei der Beschwerdekammer eingereicht wurde. Nicht gehört werden können hingegen die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schriftstücken vom 22. und 24. September 2003, beide zusammen am 25. September 2003 der Post übergeben, da darauf aufgrund des verspäteten Einbringens derselben nach Ablauf der peremptorischen und somit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von zwanzig Tagen nicht eingetreten werden kann.