b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2003. Durch die vorgeworfene Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung etc. ist der Beschwerdeführer als Miterbe und Gesellschafter der Kollektivgesellschaft, welche den Betrieb des Hotels A. bezweckt, als allenfalls Geschädigter zu betrachten und demnach zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde gegen die am 31. Juli 2003 mitgeteilte, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit frühestens am 4. August 2003 eingegangene Ablehnungsverfügung wurde gemäss Poststempel am 25. August der schweizerischen Post übergeben. Die Frist ist somit eingehalten.