139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert der peremptorischen Frist von zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach Art. 139 Abs. 3 StPO gilt für die Form der Beschwerdeschrift Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) sinngemäss; demnach hat die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.