1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann unter anderem gegen Verfügungen des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO).