Die Staatsanwaltschaft informierte X. mit Schreiben vom 29. September 2003 (welches der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zusammen mit dem Gesuch am 6. Oktober 2003 überbracht wurde), dass auf das (sinngemässe) Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten werden könne, da eine Wiederaufnahme nur im Falle eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich sei; die Ablehnungsverfügung sei aber aufgrund ihrer Anfechtung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden noch nicht rechtskräftig.