Des Weiteren ersuchte X. die Staatsanwaltschaft mit einem weiteren Schreiben (datiert vom 24. September 2003, versehen mit Poststempel vom 25. September 2003), ihren Entscheid über die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung „neu zu überdenken und rückgängig zu machen.“ Die Staatsanwaltschaft informierte X. mit Schreiben vom 29. September 2003 (welches der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zusammen mit dem Gesuch am 6. Oktober 2003 überbracht wurde), dass auf das (sinngemässe) Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten werden könne, da eine Wiederaufnahme nur im Falle eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich sei;