abgeschlossen sei. Mit Briefen vom 22. Und 24. September 2003, der Post übergeben am 25. September 2003, beschwerte sich X. über den Brief der Kanzlei des Kantonsgerichtes vom 19. September 2003 betreffend den Abschluss des Schriftenwechsels und über die Staatsanwaltschaft bezüglich des Zeitpunktes des Erlasses der Ablehnungsverfügung. Des Weiteren ersuchte X. die Staatsanwaltschaft mit einem weiteren Schreiben (datiert vom 24. September 2003, versehen mit Poststempel vom 25. September 2003), ihren Entscheid über die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung „neu zu überdenken und rückgängig zu machen.“