D. In der Folge gab das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, sich bis 16. September 2003 vernehmen zu lassen. Ebenso gelangte es an Y., eine allfällige Beschwerdeantwort innert gleicher Frist einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2003, überbracht am 1. September 2003, beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung; Y. hingegen reichte keine Beschwerdeantwort ein. Davon setzte die Kanzlei des Kantonsgerichtes von Graubünden den Beschwerdeführer X. am 19. September 2003 in Kenntnis mit der zusätzlichen Information, dass nun der Schriftenwechsel