Gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2003, mitgeteilt am 31. Juli 2003, erhob X. mit undatiertem, gemäss Poststempel am 25. August 2003 aufgegebenem Schreiben bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit und Unterlassen einer genauen Abklärung betreffend die Buchhaltung des Hotels A.; diesem Schreiben beiliegend befand sich ein weiteres (an die Staatsanwaltschaft adressiertes) Schriftstück mit Datum vom 21. August 2003, in welchem sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsverfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Verzeigten