B. Die Kantonspolizei führte die Ermittlungen in Bezug auf die vorgeworfenen Tatbestände und meldete ihre Ergebnisse der Staatsanwaltschaft mit ausführlichem Bericht vom 19. März 2003. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 81 StPO am 30. Juli 2003 eine Ablehnungsverfügung in Sachen der Strafanzeige des X. gegen Y.. Die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung wurde damit begründet, dass die geführten polizeilichen Abklärungen keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass Y. einen Straftatbestand erfüllt haben könnte. In Bezug auf die geltend gemachten Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung und der Unterdrückung von Ur-