{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-38_2003-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761b040b3a07ad942d551a61da81a3cdee8959c8bca98001eb98720548ebb9ec26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761b040b3a07ad942d551a61da81a3cdee8959c8bca98001eb98720548ebb9ec26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_38", "Checksum": "7ef9fc7e9cfd6a2d343040e9abd55fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.10.2003 BK 2003 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 21.10.2003 BK 2003 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ungetreue Geschäftsbesorgung etc. | StA Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:46", "Checksum": "b6aa6e2345ecd2cef2d10c9f63317631", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.10.2003 BK 2003 38\nRegeste:\nungetreue Geschäftsbesorgung etc. | StA Ablehnungsverfügung\n\n 5. Im Sinne eines obiter dictum sei noch angemerkt, dass nach Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Zwar enthält Art. 81 StPO keine Bestimmung, unter welchen\nVoraussetzungen ein durch eine Ablehnungsverfügung erledigtes Verfahren wieder aufgenommen werden darf. Unbestritten ist indessen, dass einer derartigen\nVerfügung keine oder zumindest nur beschränkte Rechtskraft zukommt und es\nsich um keine res iudicata handelt, mithin eine Wiederaufnahme des Verfahrens\ngrundsätzlich erfolgen kann. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nur möglich, sofern\nneue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Dabei ist es aber nicht erforderlich,\ndass diese derart erheblich sind, dass eine Anklageerhebung wahrscheinlich ist.\nVielmehr genügt es, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Schluss\nzulassen, dass bei vorheriger Kenntnis dieser neuen Umstände eine Untersuchung eröffnet worden wäre (PKG 1984, Nr. 43; Padrutt, a.a.O., S. 162, mit Hinweisen). Analog der Wiederaufnahme nach erfolgter Einstellungsverfügung\ngemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Strafverfahren nach Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung – unter den erwähnten Voraussetzungen – jederzeit auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden. Wer die\nWiederaufnahme nach einer Ablehnungsverfügung beantragt, muss bei der\nStaatsanwaltschaft dartun, um was für neue Tatsachen oder Beweismittel es sich\nhandelt und dass diese im Zeitpunkt der Ablehnung dem Amt unbekannt waren\n(vgl. Padrutt, a.a.O., S. 167 f.). Dabei hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 29. September 2003 an X. zu Recht darauf hingewiesen, dass für ein\nWiederaufnahmeverfahren so lange kein Raum bleibt, als die Ablehnungsverfügung nicht rechtskräftig geworden ist. Nach deren Rechtskraft fällt es in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft – und nicht der Beschwerdekammer – über\nein Wiedererwägungsgesuch zu befinden. Dementsprechend ist vorliegend auf\ndas Wiedererwägungsgesuch von X. vom 24. September 2003 nicht einzutreten.\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2003 wird nicht eingetreten.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}