{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-38_2003-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761b040b3a07ad942d551a61da81a3cdee8959c8bca98001eb98720548ebb9ec26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761b040b3a07ad942d551a61da81a3cdee8959c8bca98001eb98720548ebb9ec26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_38", "Checksum": "7ef9fc7e9cfd6a2d343040e9abd55fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.10.2003 BK 2003 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 21.10.2003 BK 2003 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Geprüft wird dabei lediglich, ob die\nzuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen offensichtlich überschritten\nhat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2.\nAufl., Chur 1996, S. 342). Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwalt die Durchführung einer Untersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als\noffenbar grundlos erweist. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen\nkonkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare\nHandlung vorliegt. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus\nfeststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt. Dabei\nmuss auf Grund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt\naller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine\nBeweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten. Ferner ist von der Eröffnung einer Strafuntersuchung auch abzusehen, wenn\nbloss die Ermittlungsarbeit der Polizei kritisiert wird (Padrutt, a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3. Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde, dass die Geschäftsbücher gründlich überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang\nrügt er immer wieder, dass die Buchhaltung des Hotels A. von den Ermittlern\nungenügend und unsorgfältig kontrolliert worden sei. Ausserdem fehle das Geschäftsbuch eines ganzen Jahres. Damit wird einerseits offenbar Kritik an die\nKantonspolizei betreffend ihre Abklärungen geäussert. Gestützt darauf kann jedoch die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht als unangemessen oder rechtswidrig betrachtet werden; massgebend ist vielmehr, ob die\nStaatsanwaltschaft zu Recht aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachtes die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte. In Bezug darauf glaubt der Beschwerdeführer andrerseits, dass in den Geschäftsbüchern ersichtlich sei, dass Y. die von ihm vorgeworfenen Delikte erfüllt habe.\nAus dem Polizeibericht vom 19. März 2003 geht indes hervor, dass von der ermittelnden Stelle der Kantonspolizei Graubünden sämtliche Jahresrechnungen\nvon 1994 bis 2001 überprüft und überdies zusätzlich Protokolle und Informatio-\n6\n\nnen vom Erbenvertreter sowie Auskünfte beim betreffenden Treuhandbüro, welches die Buchhaltung des Hotels A. besorgt, eingeholt wurden. Schliesslich\nwurde auch Y. zu den Vorfällen protokollarisch einvernommen. Daraus erhellt,\ndass von der ermittelnden Stelle die notwendigen Abklärungen vorgenommen\nwurden, damit über die Ablehnung oder Eröffnung einer Strafuntersuchung entschieden werden konnte. Da sich bei den Ermittlungen nirgends ein hinreichend\nbegründeter Tatverdacht finden liess und somit keine konkreten Anhaltspunkte\nfür das Vorliegen einer strafbaren und verfolgbaren Handlung seitens des Angeschuldigten erblickt werden konnten, ist die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Der zu beurteilende Sachverhalt würde demnach\nnach aller Wahrscheinlichkeit für eine Anklage nicht ausreichen und es sind auch\nkeine weiteren Beweismittel ersichtlich, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten. Deshalb durfte auch auf weitere Einvernahmen, insbesondere auf\ndie sämtlicher Geschwister des Beschwerdeführers, verzichtet werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n4. Der Beschwerdeführer rügt, dass „vieles nicht bekannt gegeben“\nworden sei und er dementsprechend angeblich über die Ergebnisse der Ermittlungen keine Informationen bekommen habe. Damit wird vom Beschwerdeführer\nwohl geltend gemacht, es sei das Akteneinsichtsrecht verletzt worden. Das Untersuchungsverfahren ist jedoch aus Gründen der Unschuldsvermutung und des\nPersönlichkeitsschutzes nach aussen hin grundsätzlich geheim (Padrutt, a.a.O.,\nS. 149). Das Einsichtsrecht des Geschädigten kann auf sachdienliche Stellen für\ndie Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 139 Abs.\n1 StPO beschränkt werden. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Beschwerdeführung gegen eine Ablehnungsverfügung. Vor dem Erlass einer solchen Verfügung besteht für den Geschädigten jedoch kein Akteneinsichtsrecht\n(Padrutt, a.a.O., S. 255). Somit steht dem Anzeigeerstatter als allenfalls Geschädigten das Recht der Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu. Indes ist es möglich,\nwährend der laufenden Beschwerdefrist von zwanzig Tagen bei der Staatsanwaltschaft ein Begehren auf Akteneinsicht zu stellen. Offensichtlich wurde davon\nvom Beschwerdeführer bzw. von seinem damaligen Rechtsvertreter kein Gebrauch gemacht. Andernfalls hätte nicht entgehen können, dass die Kantonspolizei umfangreiche Abklärungen tätigte und von ihr insbesondere auch sämtliche\nUmsatzstatistiken und Jahresrechnungen von 1994 bis 2001 überprüft wurden.\nDamit wäre wohl auch für den Beschwerdeführer sichtbar gewesen, dass vorliegend kein Raum für die Rügen der ungenauen Abklärung der Geschäftsbücher\n7\n\nsowie der nicht sorgfältig bzw. gründlich geführten Nachforschungen bleibt. Die\nBeschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht unbegründet.\n\n"}