{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-38_2003-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761b040b3a07ad942d551a61da81a3cdee8959c8bca98001eb98720548ebb9ec26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761b040b3a07ad942d551a61da81a3cdee8959c8bca98001eb98720548ebb9ec26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_38", "Checksum": "7ef9fc7e9cfd6a2d343040e9abd55fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.10.2003 BK 2003 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 21.10.2003 BK 2003 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2003, beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung\nder Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung;\nY. hingegen reichte keine Beschwerdeantwort ein. Davon setzte die Kanzlei des\nKantonsgerichtes von Graubünden den Beschwerdeführer X. am 19. September\n2003 in Kenntnis mit der zusätzlichen Information, dass nun der Schriftenwechsel\nabgeschlossen sei. Mit Briefen vom 22. Und 24. September 2003, der Post übergeben am 25. September 2003, beschwerte sich X. über den Brief der Kanzlei\ndes Kantonsgerichtes vom 19. September 2003 betreffend den Abschluss des\nSchriftenwechsels und über die Staatsanwaltschaft bezüglich des Zeitpunktes\ndes Erlasses der Ablehnungsverfügung. Des Weiteren ersuchte X. die Staatsanwaltschaft mit einem weiteren Schreiben (datiert vom 24. September 2003, versehen mit Poststempel vom 25. September 2003), ihren Entscheid über die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung „neu zu überdenken und rückgängig zu machen.“ Die Staatsanwaltschaft informierte X. mit Schreiben vom 29.\nSeptember 2003 (welches der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zusammen mit dem Gesuch am 6. Oktober 2003 überbracht wurde), dass auf das\n(sinngemässe) Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten werden könne, da eine\nWiederaufnahme nur im Falle eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens\nmöglich sei; die Ablehnungsverfügung sei aber aufgrund ihrer Anfechtung bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden noch nicht rechtskräftig.\n\nE. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung,\nden Rechtsschriften sowie der Korrespondenz wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n4\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO;\nBR 350.000) kann unter anderem gegen Verfügungen des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend\nmacht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert\nder peremptorischen Frist von zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO).\nNach Art. 139 Abs. 3 StPO gilt für die Form der Beschwerdeschrift Art. 20 Abs. 1\ndes Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen\n(VVG; BR 370.500) sinngemäss; demnach hat die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten.\n\nb) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2003. Durch die vorgeworfene Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung etc. ist der Beschwerdeführer als\nMiterbe und Gesellschafter der Kollektivgesellschaft, welche den Betrieb des Hotels A. bezweckt, als allenfalls Geschädigter zu betrachten und demnach zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde gegen die am 31. Juli 2003 mitgeteilte, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit frühestens am 4. August 2003 eingegangene Ablehnungsverfügung wurde gemäss Poststempel am\n25. August der schweizerischen Post übergeben. Die Frist ist somit eingehalten.\nAuf die im übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten, auch wenn die Beschwerde in zwei Teilen, wobei der eine die Adresse der Staatsanwaltschaft trägt,\nbei der Beschwerdekammer eingereicht wurde. Nicht gehört werden können hingegen die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schriftstücken vom 22. und\n24. September 2003, beide zusammen am 25. September 2003 der Post übergeben, da darauf aufgrund des verspäteten Einbringens derselben nach Ablauf\nder peremptorischen und somit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von zwanzig\nTagen nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wurde zu diesen Schreiben\nvom Vorsitzenden der Beschwerdekammer mit Brief vom 26. September 2003\nan den Beschwerdeführer im Sinne einer rechtlichen Information kurz Stellung\ngenommen und die wesentlichen Verfahrensabläufe, insbesondere betreffend\n5\n\ndas Recht zur Vernehmlassung und Beschwerdeantwort sowie das Akteneinsichtsrecht während der Beschwerdefrist, in groben Zügen erläutert.\n\n"}