{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-38_2003-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761b040b3a07ad942d551a61da81a3cdee8959c8bca98001eb98720548ebb9ec26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761b040b3a07ad942d551a61da81a3cdee8959c8bca98001eb98720548ebb9ec26edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_38", "Checksum": "7ef9fc7e9cfd6a2d343040e9abd55fc4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.10.2003 BK 2003 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 21.10.2003 BK 2003 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 38\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Jegen, Aktuar ad hoc\nMaranta.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2003,\nmitgeteilt am 31. Juli 2003, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 23. Januar 2002 reichte X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Y. Strafanzeige wegen mehrerer Vermögensdelikte ein, namentlich\nwegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und Betrug. Anlässlich der\nEinvernahme vom 26. März 2002 bei der Kantonspolizei Graubünden substantiierte der Anzeigeerstatter seine Vorwürfe; demnach beschuldigt X. seinen Bruder\nY. im Wesentlichen, dieser habe als Geschäftsführer des Hotels A. ab dem Geschäftsjahr 1999 keine Buchhaltungsabschlüsse mehr vorgelegt, Urkunden unterdrückt, verschiedene Bilder beiseite geschafft und durch Misswirtschaft den\nBetrieb gewollt „herunter“ gewirtschaftet. Ausserdem machte X. in seinem\nSchreiben vom 9. April 2002 an die Kantonspolizei zusammenfassend weiter geltend, dass sein Bruder Y. versuche, sich mit unübersichtlichen taktischen Manövern im Erbnachlass zu bevorteilen.\n\nB. Die Kantonspolizei führte die Ermittlungen in Bezug auf die vorgeworfenen Tatbestände und meldete ihre Ergebnisse der Staatsanwaltschaft mit\nausführlichem Bericht vom 19. März 2003. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 81 StPO am 30. Juli 2003 eine Ablehnungsverfügung in\nSachen der Strafanzeige des X. gegen Y.. Die Ablehnung der Eröffnung einer\nStrafuntersuchung wurde damit begründet, dass die geführten polizeilichen Abklärungen keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass Y. einen Straftatbestand\nerfüllt haben könnte. In Bezug auf die geltend gemachten Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung und der Unterdrückung von Urkunden hätten sich keine Anhaltspunkte ermitteln lassen, die auf einen Tatverdacht hätten schliessen lassen können.\n\nC. Gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.\nJuli 2003, mitgeteilt am 31. Juli 2003, erhob X. mit undatiertem, gemäss Poststempel am 25. August 2003 aufgegebenem Schreiben bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) wegen\nRechtswidrigkeit und Unterlassen einer genauen Abklärung betreffend die Buchhaltung des Hotels A.; diesem Schreiben beiliegend befand sich ein weiteres (an\ndie Staatsanwaltschaft adressiertes) Schriftstück mit Datum vom 21. August\n2003, in welchem sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsverfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Verzeigten\nbeantragt und die Beschwerdegründe näher umschrieben wurden. Danach\nmacht X. hauptsächlich geltend, dass sich die Kantonspolizei wenig bemüht\nhabe, gründlich nachzuforschen, obwohl Y. seine Geschwister hintergehe und\nsich das Hotel A. wegen diesem in einem desolaten Zustand befinde. Darum for-\n3\n\ndere er, dass die Geschäftsbücher und geschäftlichen Abwicklungen der letzten\nJahre überprüft würden. Ausserdem fehle das Geschäftsbuch eines ganzen Jahres und es seien Gelder vorhanden gewesen, die plötzlich verschwunden seien.\nFerner sei vieles nicht bekannt gegeben worden und die Kantonspolizei habe es\nunterlassen, seine Geschwister zu befragen.\n\n"}