6. Erweisen sich die Beschwerden dem Gesagten nach als unbegründet, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen. 10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200 -- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. 3. Mitteilung an: __________