e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdegegner wissentlich und willentlich die Versicherungen im Sinne von Art. 146 StGB betrogen hat. Ferner sind auch keine neuen Beweismittel ersichtlich, welche dieses Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Im Falle einer Anklage müsste folglich ein Freispruch erwartet werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat somit zu Recht die Strafuntersuchung wegen Betrugs eingestellt.