146 StGB). Im Übrigen wurde dies von den Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend gemacht. Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdegegner im Sinne einer zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, seine über die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise -fähigkeit hinausgehende Tätigkeit den Beschwerdeführerinnen anzuzeigen. Darüber ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.