d) Wenn die Arztzeugnisse nach dem Gesagten dem medizinischen Befund entsprochen haben, der Beschwerdegegner zeitweise jedoch mehr als die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat, stellt sich als nächstes die Frage, ob der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, diesen Umstand der Unfallversicherung mitzuteilen. Aus den Akten ergibt es sich nicht, dass den Beschwerdegegner eine solche Aufklärungspflicht trifft. Selbst aber wenn eine Aufklärungspflicht nachgewiesen werden könnte, wird dieser Sacherhalt von der Praxis nicht als Betrugstatbestand anerkannt (vgl. Gunther Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 46 zu Art. 146 StGB).