beobachteten Momenten besser war, kann nicht behauptet werden, erstere seien vom Beschwerdegegner getäuscht worden. Die Arztzeugnisse entsprachen somit dem jeweiligen medizinischen Befund. Entsprechend sind die Ärzte auch nicht als willensloses Werkzeug benutzt worden, um eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, als sie medizinisch ausgewiesen war. Die Ärzte fallen somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - als Tatmittler einer strafbaren Handlung ausser Betracht.