Dennoch ist aufgrund der oben wiedergegebenen Aussagen von V. und W. davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner an gewissen Tagen mehr als die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat. Die Aussagen von V. und W. sind schlüssig und stimmen im Wesentlichen überein. Kommt hinzu, dass beide Auskunftspersonen im Gegensatz zum Beschwerdegegner und X. kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Wie noch zu zeigen sein wird, bestehen jedoch - auch wenn der Beschwerdegegner mehr als die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat - nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen des Betrugtatbestandes.