Im Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage, ob der Beschwerdegegner mehr als die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat, gilt es zu berücksichtigen, dass die bei einem Schleudertrauma auftretenden Beschwerden äusserlich nicht in Erscheinung treten. Es lässt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen, in welchem Ausmass die Arbeitsproduktivität des Beschwerdegegners, trotz der häufigen Präsenz im Betrieb, abgenommen hat. Dennoch ist aufgrund der oben wiedergegebenen Aussagen von V. und W. davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner an gewissen Tagen mehr als die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat.