Auch sie bestätigte, dass C. nach dem Unfall im Jahre 1997 wie zuvor gearbeitet habe. Bei speziellen Anlässen wie Hochzeiten oder Vereinsabende habe der Beschwerdegegner von 08.00 Uhr bis nach 24.00 Uhr gearbeitet (vgl. Ordner A, act. 5.7). X., welche zusammen mit dem Beschwerdegegner im Sommer 1997 die P. GmbH gegründet hat und den Betrieb auch führt, wurde mehrfach als Auskunftsperson einvernommen. Im Gegensatz zu den beiden vorzitierten Auskunftspersonen gab sie zu Protokoll, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nach dem Unfall eingeschränkt gewesen sei (vgl. Ordner A, act. 5.3). Pfannen habe er nicht mehr heben können und er sei oft müde gewesen.