Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. V. hat vom 28. November 1994 bis zum 30. November 2000 als Hilfskoch im Hotel Q. in R. gearbeitet und sodann noch zwei Monate als Koch im Restaurant Pizzeria Casa T. in U.. Anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2001 gab er zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe im Jahre 1997 - nachdem er die Arbeit wieder aufgenommen habe - während rund eines Monates nur Anweisungen erteilt und nie selber gekocht. Ende Sommer oder im Verlaufe des Herbstes desselben Jahres habe er dann die Tätigkeit als Koch aufgenommen.