Demgegenüber habe sich der Beschwerdegegner gegenüber den Ärzten, den Gutachtern und den Versicherungen stets dahingehend geäussert, er sei während maximal zwei bis drei Stunden täglich im Stande zu arbeiten. Die ärztlichen Zeugnisse, gestützt auf welche die Versicherungsleistungen erbracht worden seien, würden einzig die realitätswidrigen Patientenschilderungen und nicht den wahren Gesundheitszustand des Beschwerdegegners widerspiegeln. Die an der Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestellten Anforderungen seien demnach vorliegend erfüllt.