b) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die durchgeführten Observierungen des Beschwerdegegners hätten ergeben, dass dieser uneingeschränkt und im vollen Umfang einer Arbeitstätigkeit im Hotel Q. in R. und in der Casa T. in U. nachgehe. Demgegenüber habe sich der Beschwerdegegner gegenüber den Ärzten, den Gutachtern und den Versicherungen stets dahingehend geäussert, er sei während maximal zwei bis drei Stunden täglich im Stande zu arbeiten.