5. a) Der Beschwerdegegner wurde seit 1997 von neun verschiedenen Fachärzten und Gutachtern untersucht. Übereinstimmend wurde bei C. ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit den damit zusammenhängenden Krankheitssymptomen diagnostiziert. Aufgrund dieser Befunde wurde die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgesetzt. Diese schwankte zwischen 50% und 100% (vgl. Ordner A, act. 3.17 und 4.1; Ordner B, Dossier 5). Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bildete unter anderem die Grundlage für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen.