Die B. hat als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers der A. Regresszahlungen von Fr. 145'000.-- geleistet. Die durch den angeblichen Betrug in ihrem Vermögen geschädigte A. ist als unmittelbar Geschädigte legitimiert, Beschwerde zu erheben. Auf ihr rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel ist demnach einzutreten. Ob die B., die gegenüber der A. regresspflichtig war, überhaupt als direkt Geschädigte und 5 somit als beschwerdelegitimiert zu betrachten ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal auf die Sache auf jeden Fall einzutreten ist.