139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint sind die unmittelbar geschädigten Personen, üblicherweise die Trägerschaft jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll (BGE 118 Ia 16; PKG 1987 Nr. 48 S. 147). Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Fall die A. und die B. Die A. hat als vorleistungspflichtige Unfallversicherung Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 163'641.75 entrichtet. Die B. hat als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers der A. Regresszahlungen von Fr. 145'000.-- geleistet.