1. Gegen untersuchungsrichterliche Verfügungen, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem bei den Geschädigten erfüllt, die sich gegen eine Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung wehren wollen; sie werden denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO).