C. liess mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 10. September 2003 die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei auf die Beschwerde der B. nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :