Die Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB falle ausser Betracht, da es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Täuschung fehle. E. Dagegen liessen die A. und die B. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Sie beantragen: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Das gegen C. eingestellte Strafverfahren sei wiederaufzunehmen und es sei gegen C. Anklage zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“