Aufgrund dieser Befunde sei die Arbeitsunfähigkeit jeweils ärztlich festgesetzt worden. Verschiedentlich sei zwar festgestellt worden, dass C. in scheinbar unbeobachteten Momenten eine deutlich bessere Beweglichkeit der Halswirbelsäule im Vergleich zu seinen Angaben und Verhalten bei klinischer Befundung zeige. In Berücksichtigung dieser Umstände attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % beziehungsweise 50 %. Somit seien die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die Versicherungen erfüllt gewesen. 4