B. Aufgrund des Unfallherganges hatten die beiden betroffenen Versicherungen Zweifel an den von C. geltend gemachten Verletzungen. Die B. beauftragte deshalb in Absprache mit der A. die S. AG, welche C. an fünf Tagen im Jahr 2000 überwachte. Auf den dabei hergestellten Videobildern ist unter anderem zu sehen, wie C. ein Fahrzeug lenkt, Girlanden aufhängt und Kaffeetassen aus Kopfhöhe herunterholt. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bestätigte C. diese Tätigkeiten ausgeführt zu haben.