C. ist über seine Arbeitgeber P. GmbH beziehungsweise Hotel Q., R., bei der Versicherungsgesellschaft A. gegen Unfall versichert. Das Schadensereignis (Verkehrsunfall vom 9. April 1997) wurde am 19. April 1997 der Versicherung angezeigt. Die A. hat in der Folge als vorleistungspflichtige Unfallversicherung Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) in der Höhe von rund Fr. 163'000.-- an die P. GmbH beziehungsweise die behandelnden Ärzte ausbezahlt oder sie mit offenen Prämien verrechnet. Die Versicherungsgesellschaft B. wiederum hat als Versicherung des Unfallverursachers der Schweizerischen A. Regresszahlungen von Fr. 145'000.-- geleistet.