{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-37_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b48160bf8181f2c243a8ff6cf9b14552aba4a1a644b072ec92cb3de2389730cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b48160bf8181f2c243a8ff6cf9b14552aba4a1a644b072ec92cb3de2389730cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_37", "Checksum": "0663fd8828960b49620c7058f5dd01df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dennoch ist\naufgrund der oben wiedergegebenen Aussagen von V. und W. davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner an gewissen Tagen mehr als die medizinisch\nattestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat. Die Aussagen von V. und W. sind schlüssig und stimmen im Wesentlichen überein. Kommt hinzu, dass beide Auskunftspersonen im Gegensatz zum Beschwerdegegner und X. kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Wie noch zu zeigen sein wird, bestehen jedoch -\nauch wenn der Beschwerdegegner mehr als die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat - nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen des Betrugtatbestandes.\n\nc) Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdegegner im Verlaufe der\nKrankheitsgeschichte mehrfach medizinisch begutachtet. Dem Neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik G. vom 11. Dezember 1997 kann unter\nanderem entnommen werden, dass das Verhalten am Wiener-Testgerät sehr\nauffällig sei. Obwohl C. angebe Kopfschmerzen und Schwindel zu haben,\nschlage er mit der Hand jeweils so stark auf das Gerät, dass beim Aufschlagen\nder ganze Körper aufgrund des Rückstosses zittere (vgl. Ordner B, act. 5.15).\nDer Bericht der Rehaklinik M. datiert vom 29. April 1999. Darin wurde festgehalten, dass das arbeitsbezogene relevante Problem vor allem Schwindelgefühl und\nKopfschmerz sei. Dies bei Bewegungen des Nackens und insbesondere bei Vorneigung/Beugung der Kopfes. Zudem bestehe eine Funktionseinschränkung der\nrechten Hand infolge Schmerzausstrahlung von der Halswirbelsäule. Bei einigen\nTests und scheinbar unbeobachteten Momenten zeige der Beschwerdegegner\njedoch eine deutlich bessere Beweglichkeit der Halswirbelsäule im Vergleich zu\nseinen Angaben und dem Verhalten bei klinischer Befundung (vgl. Ordner B, act.\n5.25).\n\nInsbesondere die zuletzt zitierten Gutachten zeigen, dass den Gutachtern\ndurchaus bekannt war, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in gewissen\nAugenblicken besser war, als es der Beschwerdegegner angab. Trotzdem attestierten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit schwankend zwischen 50% und 100%.\nWenn aber die Ärzte wussten, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in un-\n9\n\nbeobachteten Momenten besser war, kann nicht behauptet werden, erstere seien\nvom Beschwerdegegner getäuscht worden. Die Arztzeugnisse entsprachen somit dem jeweiligen medizinischen Befund. Entsprechend sind die Ärzte auch\nnicht als willensloses Werkzeug benutzt worden, um eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, als sie medizinisch ausgewiesen war. Die Ärzte fallen somit -\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - als Tatmittler einer strafbaren Handlung ausser Betracht.\n\nd) Wenn die Arztzeugnisse nach dem Gesagten dem medizinischen Befund entsprochen haben, der Beschwerdegegner zeitweise jedoch mehr als die\närztlich attestierte Arbeitsfähigkeit geleistet hat, stellt sich als nächstes die Frage,\nob der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, diesen Umstand der Unfallversicherung mitzuteilen. Aus den Akten ergibt es sich nicht, dass den Beschwerdegegner eine solche Aufklärungspflicht trifft. Selbst aber wenn eine Aufklärungspflicht nachgewiesen werden könnte, wird dieser Sacherhalt von der\nPraxis nicht als Betrugstatbestand anerkannt (vgl. Gunther Arzt, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 46 zu Art. 146 StGB). Im Übrigen wurde\ndies von den Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend gemacht. Eine andere\nFrage ist, ob der Beschwerdegegner im Sinne einer zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, seine über die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise -fähigkeit hinausgehende Tätigkeit den Beschwerdeführerinnen anzuzeigen. Darüber ist jedoch im vorliegenden Verfahren\nnicht zu befinden.\n\ne) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdegegner wissentlich und willentlich die\nVersicherungen im Sinne von Art. 146 StGB betrogen hat. Ferner sind auch keine\nneuen Beweismittel ersichtlich, welche dieses Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Im Falle einer Anklage müsste folglich ein Freispruch erwartet werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat somit zu Recht die Strafuntersuchung wegen Betrugs eingestellt.\n\n6. Erweisen sich die Beschwerden dem Gesagten nach als unbegründet,\nso gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu\nGunsten des Beschwerdegegners ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.\n10\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200 -- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}