{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-37_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b48160bf8181f2c243a8ff6cf9b14552aba4a1a644b072ec92cb3de2389730cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b48160bf8181f2c243a8ff6cf9b14552aba4a1a644b072ec92cb3de2389730cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_37", "Checksum": "0663fd8828960b49620c7058f5dd01df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in\nder Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden\ndurch Vorspiegeln oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn\nin einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.\n6\n\nTäuschung im Sinne des Gesetzes ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist,\nbei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch Mittel der Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes\nVerhalten (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl.,\nZürich 1997, N 2 zu Art. 146 StGB).\n\n5. a) Der Beschwerdegegner wurde seit 1997 von neun verschiedenen\nFachärzten und Gutachtern untersucht. Übereinstimmend wurde bei C. ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit den damit zusammenhängenden Krankheitssymptomen diagnostiziert. Aufgrund dieser Befunde wurde die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgesetzt. Diese schwankte zwischen 50% und 100% (vgl.\nOrdner A, act. 3.17 und 4.1; Ordner B, Dossier 5). Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bildete unter anderem die Grundlage für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen.\n\nb) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die durchgeführten Observierungen des Beschwerdegegners hätten ergeben, dass dieser uneingeschränkt und im vollen Umfang einer Arbeitstätigkeit im Hotel Q. in R. und in der\nCasa T. in U. nachgehe. Demgegenüber habe sich der Beschwerdegegner gegenüber den Ärzten, den Gutachtern und den Versicherungen stets dahingehend\ngeäussert, er sei während maximal zwei bis drei Stunden täglich im Stande zu\narbeiten. Die ärztlichen Zeugnisse, gestützt auf welche die Versicherungsleistungen erbracht worden seien, würden einzig die realitätswidrigen Patientenschilderungen und nicht den wahren Gesundheitszustand des Beschwerdegegners widerspiegeln. Die an der Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestellten Anforderungen seien demnach vorliegend\nerfüllt.\n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. V. hat vom 28. November 1994 bis zum 30. November 2000 als Hilfskoch im Hotel Q. in R. gearbeitet\nund sodann noch zwei Monate als Koch im Restaurant Pizzeria Casa T. in U..\nAnlässlich der Einvernahme vom 27. April 2001 gab er zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe im Jahre 1997 - nachdem er die Arbeit wieder aufgenommen habe - während rund eines Monates nur Anweisungen erteilt und nie selber\ngekocht. Ende Sommer oder im Verlaufe des Herbstes desselben Jahres habe\ner dann die Tätigkeit als Koch aufgenommen. Er habe täglich von 11:00 Uhr bis\n14.00 Uhr und von 18:00 Uhr bis um 21:00 Uhr in der Küche gearbeitet und habe\nalle Arbeiten verrichtet, welche ein Koch vornehmen müsse. Im Jahre 2000 habe\n7\n\nder Beschwerdegegner als Chef lieber befohlen als selbst gearbeitet. Während\nder Kochzeit habe er aber in der Küche gearbeitet. Nachdem das Nachtessen\nserviert worden sei, habe C. bis zur Polizeistunde am Buffet oder im Service geholfen. Dies sei regelmässig vorgekommen. Der Unfall habe sich beim Beschwerdegegner insofern bemerkbar gemacht, als dieser plötzlich die Küche verlassen\nhabe und sich ins Restaurant begeben habe, wo er sich mit Stammgästen unterhalten habe und dabei das Essen habe anbrennen lassen. Wenn C. direkt von\nseinem Zimmer in die Küche gekommen sei, habe er sich des Öftern beklagt,\ndass sein Kopf „kaputt“ sei. Ansonsten habe er keine Auffälligkeiten im Verhalten\noder in der Arbeitsweise bemerkt (vgl. Ordner A, act. 5.6). W. hat am 30. April\n2001 als Auskunftsperson ausgesagt, sie habe rund vier Jahre im Hotel/Restaurant Q. gearbeitet, und zwar von Januar 1995 bis Dezember 1998. Ihre Aussagen\nstimmen im Wesentlichen mit den Aussagen von V. überein. Auch sie bestätigte,\ndass C. nach dem Unfall im Jahre 1997 wie zuvor gearbeitet habe. Bei speziellen\nAnlässen wie Hochzeiten oder Vereinsabende habe der Beschwerdegegner von\n08.00 Uhr bis nach 24.00 Uhr gearbeitet (vgl. Ordner A, act. 5.7). X., welche zusammen mit dem Beschwerdegegner im Sommer 1997 die P. GmbH gegründet\nhat und den Betrieb auch führt, wurde mehrfach als Auskunftsperson einvernommen. Im Gegensatz zu den beiden vorzitierten Auskunftspersonen gab sie zu\nProtokoll, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nach dem Unfall eingeschränkt gewesen sei (vgl. Ordner A, act. 5.3). Pfannen habe er nicht mehr\nheben können und er sei oft müde gewesen. Mittags habe er zwei Stunden gearbeitet, am Abend auch noch „ein paar Stunden“, falls das Restaurant voll besetzt gewesen sei. Am Mittag sei jedoch die Hauptbetriebszeit. Der Beschwerdegegner selbst bestätigte im Wesentlichen die Aussagen von X.. Anlässlich seiner\nEinvernahme vom 22. Mai 2001 sagte er aus, nach dem Unfall habe er wegen\nder starken Kopfschmerzen und dem Schwindelgefühl fast keine Arbeit erledigen\nkönnen. Nach einem Jahr habe sich der Zustand leicht gebessert. Vor allem die\nProbleme mit der rechten Hand hätten sich gebessert. Hingegen habe er heute\nnoch Kopfschmerzen. Im Sommer 1997 habe er sich zwei bis vier Stunden im\nBetrieb aufgehalten. Ein Jahr später habe er höchstens vier Stunden in der Küche\narbeiten können. Schwere Sachen habe er nicht heben können. Auch im Jahre\n1999 habe er höchstens vier Stunden in der Küche arbeiten können. Seit Mai\n2000 sei er zu 50% arbeitsfähig und könne alle Arbeiten in der Küche und am\nBuffet verrichten. Mit anderen Worten könne er seit diesem Zeitpunkt fünf Stunden am Tag arbeiten (vgl. Ordner A, act. 5.8).\n8\n\n"}