{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-37_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b48160bf8181f2c243a8ff6cf9b14552aba4a1a644b072ec92cb3de2389730cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b48160bf8181f2c243a8ff6cf9b14552aba4a1a644b072ec92cb3de2389730cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_37", "Checksum": "0663fd8828960b49620c7058f5dd01df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Verschiedentlich sei zwar festgestellt worden, dass C. in scheinbar unbeobachteten Momenten eine deutlich bessere Beweglichkeit der Halswirbelsäule im Vergleich zu seinen Angaben und Verhalten bei klinischer Befundung\nzeige. In Berücksichtigung dieser Umstände attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % beziehungsweise 50 %. Somit seien die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die Versicherungen erfüllt gewesen.\n4\n\nDie Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB falle ausser Betracht, da es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Täuschung fehle.\n\nE. Dagegen liessen die A. und die B. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Sie beantragen:\n\n„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\n2. Das gegen C. eingestellte Strafverfahren sei wiederaufzunehmen\nund es sei gegen C. Anklage zu erheben.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nC. liess mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne.\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 10. September 2003 die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei auf die Beschwerde\nder B. nicht einzutreten.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen untersuchungsrichterliche Verfügungen, die vom Staatsanwalt\ngenehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1\nStPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem bei den Geschädigten erfüllt, die\nsich gegen eine Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung wehren wollen; sie werden denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt\n(Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint sind die unmittelbar geschädigten Personen, üblicherweise die Trägerschaft jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche)\nVerletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll (BGE\n118 Ia 16; PKG 1987 Nr. 48 S. 147). Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Fall die A. und die B. Die A. hat als vorleistungspflichtige Unfallversicherung\nVersicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 163'641.75 entrichtet. Die B. hat als\nHaftpflichtversicherung des Unfallverursachers der A. Regresszahlungen von Fr.\n145'000.-- geleistet. Die durch den angeblichen Betrug in ihrem Vermögen geschädigte A. ist als unmittelbar Geschädigte legitimiert, Beschwerde zu erheben.\nAuf ihr rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel ist demnach einzutreten. Ob die B.,\ndie gegenüber der A. regresspflichtig war, überhaupt als direkt Geschädigte und\n5\n\nsomit als beschwerdelegitimiert zu betrachten ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal auf die Sache auf jeden Fall einzutreten ist.\n\n2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung, es sei gegen den Beschwerdegegner Anklage zu erheben. Diesbezüglich gilt es zu\nberücksichtigen, dass die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft nicht anweisen kann, Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr - im Falle\nder Aufhebung der angefochtenen Verfügung - nach ergänzter Untersuchung in\neigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder einzustellen ist\n(vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur\n1996, S. 347 Ziff. 2.1). Demnach ist auf das Begehren um Anklageerhebung nicht\neinzutreten.\n\n3. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines\nEntscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle\ndesjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen\nGründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung\nberücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste,\nund wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann\nzu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen,\ndie einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen\nW. Padrutt, a.a.O., S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6).\n\n"}