{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-37_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b48160bf8181f2c243a8ff6cf9b14552aba4a1a644b072ec92cb3de2389730cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b48160bf8181f2c243a8ff6cf9b14552aba4a1a644b072ec92cb3de2389730cdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_37", "Checksum": "0663fd8828960b49620c7058f5dd01df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 37\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter\nRehli, Aktuarin Mosca.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder A . , und der B . , Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Ilario Bondolfi, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Juli\n2003, mitgeteilt am 4. August 2003, in Sachen gegen C., Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500\nSt. Moritz,\n\nbetreffend Betrug,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. C. war am 9. April 1997 an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei welchem\nein vortrittsbelasteter Personenwagen mit der linken Seite seines Fahrzeuges\nkollidierte. Aufgrund dieses Unfalles wurde C. zwischen dem 9. und 10. April sowie 15. und 18. April 1997 in der Klinik Gut, St. Moritz, hospitalisiert. Der behandelnde Arzt, Dr. med. D., diagnostizierte eine Hüftkontusion links, eine Gehirnerschütterung sowie eine Weichteil-Kontusion der rechten Gesichtshälfte. Diese\nDiagnose wurde am 7. Mai 1997 von Dr. med. E., Spezialarzt FMG für Neurologie, beziehungsweise am 28. Mai 1997 von Dr. med. F., FMH für Innere Medizin,\nbestätigt; zusätzlich stellten diese Ärzte postcommotionelle Beschwerden mit\nSchwindelsymptomen, orthostatischem Trümmel, Hirnleistungsschwäche, posttraumatischen migräneformen Kopfschmerzen sowie eine depressive Verstimmung fest. In den Berichten vom 4. und 10. Juli 1997 äusserten Dr. med. D. beziehungsweise Dr. med. F., bei welchem C. in der Folge regelmässig zur Kontrolle erschien, den Verdacht, das bei letzterem ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule besteht. Im Auftrag der Versicherungsgesellschaft A. wurde C. zwischen dem 26. November und 5. Dezember 1997 durch die Klinik G., Dr. med.\nH. beziehungsweise Dr. phil. I. FSP, begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten\nbei C. ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie Kontursionen im Schädelbereich rechts beziehungsweise Beckenbereich links. Die weitere Behandlung\nerfolgte durch Dr. med. J., R., der dieselbe Diagnose stellte. Zwischen dem 7.\nund 29. Januar 1999 hielt sich C. zur Behandlung im K. auf. Der behandelnde\nArzt, Dr. med. L., Leitender Arzt Innere Medizin FMH, stellte gemäss Bericht vom\n2. Februar 1999 die bekannten Defizite fest. Wiederum im Auftrag der Versicherungsgesellschaft A. wurde dann am 26./27. April 1999 durch die Rehaklinik M.\neine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit von C. vorgenommen. Das\ndurch Dr. med. N., Leitender Arzt Ergonomie/Eingliederung, unterzeichnete Gutachten kommt zum Schluss, dass dem Angeschuldigten aufgrund seines Schwindelgefühls und Kopfschmerzen beziehungsweise der Funktionseinschränkungen\nder rechten Hand infolge der Schmerzausstrahlung von der Halswirbelsäule die\nArbeit als Chefkoch nicht zugemutet werden könne. Auch Dr. med. O., Innere\nMedizin FMH, der C. unter anderem am 26. Oktober 1999 untersuchte, bestätigt\ndie bekannte Diagnose.\n\nAufgrund der festgestellten Beschwerden wurde durch die behandelnden\nÄrzte die Arbeitsunfähigkeit von C. jeweils zwischen 50% und 100% festgesetzt.\n3\n\nC. ist über seine Arbeitgeber P. GmbH beziehungsweise Hotel Q., R., bei\nder Versicherungsgesellschaft A. gegen Unfall versichert. Das Schadensereignis\n(Verkehrsunfall vom 9. April 1997) wurde am 19. April 1997 der Versicherung\nangezeigt. Die A. hat in der Folge als vorleistungspflichtige Unfallversicherung\nVersicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) in der Höhe von rund\nFr. 163'000.-- an die P. GmbH beziehungsweise die behandelnden Ärzte ausbezahlt oder sie mit offenen Prämien verrechnet. Die Versicherungsgesellschaft B.\nwiederum hat als Versicherung des Unfallverursachers der Schweizerischen A.\nRegresszahlungen von Fr. 145'000.-- geleistet.\n\nB. Aufgrund des Unfallherganges hatten die beiden betroffenen Versicherungen Zweifel an den von C. geltend gemachten Verletzungen. Die B. beauftragte deshalb in Absprache mit der A. die S. AG, welche C. an fünf Tagen im\nJahr 2000 überwachte. Auf den dabei hergestellten Videobildern ist unter anderem zu sehen, wie C. ein Fahrzeug lenkt, Girlanden aufhängt und Kaffeetassen\naus Kopfhöhe herunterholt. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme\nbestätigte C. diese Tätigkeiten ausgeführt zu haben.\n\nC. Am 16. Februar 2001 erstattete die A. beziehungsweise am 19. Februar\n2001 die B. Strafanzeige gegen C. und allfällig weitere Verantwortliche wegen\nBetrugs sowie möglichen Steuer- und Konkursdelikten. Mit Verfügung vom 12.\nApril 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung\ngegen C. wegen Betrugs.\n\n"}